SATZUNG
des Landesverbandes
Saarland
der
Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)
§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
(1) Dem Landesverband Saarland gehören die GdS-Mitglieder im
Bundesland Saarland an.
(2) Der Landsverband hat seinem Sitz am Wohnort
der/des Vorsitzenden. Er führt den Namen Gewerkschaft der
Sozialversicherung, Landesverband Saarland.
§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
Der Landesverband unterstützt die GdS bei der
Verwirklichung der in § 2 der GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele
im Rahmen ihrer föderalen Organisationsstruktur. Ihm obliegen
insbesondere:
a) Förderung und Vertiefung der Zusammenarbeit der
Vertrauensleute untereinander sowie Stärkung des Zusammenhalts der
Einzelmitglieder,
b) Mitgliederwerbung,
c) Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und
gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
d) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der
Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder,
e) Erteilung von Auskünften,
f) Förderung der Mitglieder in der Aus- und
Fortbildung, u. a. durch örtliche Schulungskurse, Arbeitsgemeinschaften
usw.,
g) Unterstützung der Personalratsarbeit, u. a. durch
Arbeitstagungen und Schulungsmaßnahmen,
h) Mitarbeit im DBB-Landesbund,
i) Kontaktpflege zu Ministerien und Verbänden,
j) Förderung der Jugendarbeit
k) Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere
Schulung von Vertrauensleuten,
l) Einsetzung von Fachausschüssen zur Behandlung
fachspezifischer Fragen,
m) Unterstützung der Bundesgeschäftsstelle beim
Einzug der Mitgliedsbeiträge.
§ 3 Mittel
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die
vom GdS-Hauptvorstand festgesetzten
Beitragsanteile entsprechend § 5 Abs. 2 der GdS-Satzung .
(2) Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet
der/die Kassierer/in nach den Weisungen des Vorstandes.
(3) Die Kasse des Landesverbandes ist jährlich
mindestens einmal von den gewählten Rechnungsprüfern/innen zu prüfen.
(4) Die Beitragsunterlagen sind dem GdS-Kassenprüfern/innen
auf Anforderung vorzulegen.
§ 4 Organe
(1) Die Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landesgewerkschaftstag
b) der Vorstand
§ 5 Landesgewerkschaftstag
(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des
Landesverbandes. Er findet alle 5 Jahre statt und wird vom Vorstand
einberufen.
(2) Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem
Vorstand und weiteren Vertretern/innen. Auf je
angefangene 10 Mitglieder entfällt ein/e stimmberechtigte/r
Vertreter/in. Bei der Benennung sollen die
Versicherungszweige entsprechend und angemessen vertreten sein. Die
Vertreter/innen werden vom Vorstand unter Berücksichtigung der
Vorschläge der Vertrauensleute bestimmt.
(3) Die Stimmberechtigung ist von der
satzungsmäßigen Beitragszahlung abhängig.
(4) Dem Landesgewerkschaftstag obliegt:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des/der Vorsitzenden, der Stellvertreter/innen, des/der
Werbebeauftragten, des/der Kassierers/in, des/der Schriftführers/in,
des/der Landesjugendleiter/in und der Beisitzer,
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen,
f) Beschlußfassung über Satzungsäderungen,
g) Beratung der Anträge,
h) Einsetzung von Fachausschüssen nach § 2 Buchstabe l), soweit sie
nicht aus aktuellem Anlaß der Vorstand eingesetzt.
(5) Anträge an den Landesgewerkschaftstag sind mindestens 4
Wochen vor Beginn beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt
sind jedes GdS-Mitglied, die Fachausschüsse, der Vorstand des Landesverbandes
und der GdS-Vorstand. Später eintreffende Anträge gelten
als Dringlichkeitsanträge. Über ihre Zulassung entscheidet der
Landesgewerkschaftstag.
(6) Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen,
wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder beantragt wird.
(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene
Landesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung beschlußfähig. Er
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Landesgewerkschaftstag kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem / der Vorsitzenden,
b) 2 stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem / der Werbebeauftragten,
d) dem / der Kassierer /in,
e) dem / der Schriftführer/ in,
f) dem / der Landesjugendleiter /in,
g) 4 Beisitzern
Bei Nichtbestellung eines Werbebeauftragten sind 5
Beisitzer zu wählen.
Im Vorstand sollen die Versicherungzweige (§ 7 Abs.,
2 GdS-Satzung) entsprechend und angemessen vertreten sein.
Scheidet ein Vorstandmitglied während der Amtszeit
aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine/n Nachfolger/in
wählen.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Landesverbandes. Ihm obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt
die Vertreter des Landesverbandes im Gewerkschaftstag der GdS und
in den Gremien des DBB-Landesverbundes Saar; dabei gilt Absatz 1 Satz 2
entsprechend.
(3) An den Sitzungen des Vorstandes und an den
Landesgewerkschaftstagen kann ein Mitglied oder Beauftragter des
Vorstandes der GdS teilnehmen.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der
Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Für den
Vorsitzenden, den Kassierer und andere Vorstandsmitglieder, die besondere Amtgeschäfte
wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt
werden, deren Höhe der Vorstand bestimmt.
§ 8 Anwendung der GdS-Satzung
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen
getroffen sind, gilt die Satzung der GdS sinngemäß.
§ 9 Abstimmung und Wahlen
Ordentliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit
einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben. Geheim ist abzustimmen,
wenn dies beantragt wird.
§ 10 Verbandsbereich, Vereinigung, Auflösung
(1) Über Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen (
Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung, Auflösung) entscheidet
der GdS-Hauptvorstand. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen
des Landesverbandes an die GdS
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Gründungs-Gewerkschaftstag des
Landesverbandes Saarland in Heusweiler am 14.03.1997 beschlossen worden.
Sie tritt mit Wirkung vom 14.03.1997 in Kraft.
Genehmigt durch den GdS-Vorstand am 5. Mai 1997
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