SATZUNG 

des Landesverbandes Saarland

der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)

 

§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz

(1) Dem Landesverband Saarland gehören die GdS-Mitglieder im Bundesland Saarland an.

(2) Der Landsverband hat seinem Sitz am Wohnort der/des Vorsitzenden. Er führt den Namen Gewerkschaft der Sozialversicherung, Landesverband Saarland.

§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben

Der Landesverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 der GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele im Rahmen ihrer föderalen Organisationsstruktur. Ihm obliegen insbesondere:

a) Förderung und Vertiefung  der Zusammenarbeit der Vertrauensleute untereinander sowie Stärkung des Zusammenhalts der Einzelmitglieder,

b) Mitgliederwerbung,

c) Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,

d) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder,

e) Erteilung von Auskünften,

f) Förderung der Mitglieder in der Aus- und Fortbildung, u. a. durch örtliche Schulungskurse, Arbeitsgemeinschaften usw.,

g) Unterstützung der Personalratsarbeit, u. a. durch Arbeitstagungen und Schulungsmaßnahmen,

h) Mitarbeit im DBB-Landesbund,

i) Kontaktpflege zu Ministerien und Verbänden,

j) Förderung der Jugendarbeit

k) Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Schulung von Vertrauensleuten,

l) Einsetzung von Fachausschüssen zur Behandlung fachspezifischer Fragen,

m) Unterstützung der Bundesgeschäftsstelle beim Einzug der Mitgliedsbeiträge.

§ 3 Mittel

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die vom GdS-Hauptvorstand festgesetzten Beitragsanteile entsprechend § 5 Abs. 2 der GdS-Satzung .

(2) Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet der/die Kassierer/in nach den Weisungen des Vorstandes.

(3) Die Kasse des Landesverbandes ist jährlich mindestens einmal von den gewählten Rechnungsprüfern/innen zu prüfen.

(4) Die Beitragsunterlagen sind dem GdS-Kassenprüfern/innen auf Anforderung vorzulegen.

§ 4 Organe

(1) Die Organe des Landesverbandes sind:

a) der Landesgewerkschaftstag

b) der Vorstand

 

§ 5 Landesgewerkschaftstag

(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er findet alle 5 Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen.

(2) Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Vorstand und weiteren Vertretern/innen. Auf je angefangene 10 Mitglieder entfällt ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in. Bei der Benennung sollen die Versicherungszweige entsprechend und angemessen vertreten sein. Die Vertreter/innen werden vom Vorstand unter Berücksichtigung der Vorschläge der Vertrauensleute bestimmt.

(3) Die Stimmberechtigung ist von der satzungsmäßigen Beitragszahlung abhängig.

(4) Dem Landesgewerkschaftstag obliegt:

a) Entgegennahme des  Geschäftsberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl des/der Vorsitzenden, der Stellvertreter/innen, des/der Werbebeauftragten, des/der Kassierers/in, des/der Schriftführers/in, des/der Landesjugendleiter/in und der Beisitzer,

e) Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen,

f) Beschlußfassung über Satzungsäderungen,

g) Beratung der Anträge,

h) Einsetzung von Fachausschüssen nach § 2 Buchstabe l), soweit sie nicht aus aktuellem Anlaß der Vorstand eingesetzt.

(5) Anträge an den  Landesgewerkschaftstag sind mindestens 4 Wochen vor Beginn beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind jedes GdS-Mitglied, die Fachausschüsse, der Vorstand des Landesverbandes und der GdS-Vorstand. Später eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge. Über ihre Zulassung entscheidet der Landesgewerkschaftstag.

(6) Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder beantragt wird.

(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Landesgewerkschaftstag kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Vorstand  

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem / der Vorsitzenden,

b) 2 stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem / der Werbebeauftragten,

d) dem / der Kassierer /in,

e) dem / der Schriftführer/ in,

f) dem / der Landesjugendleiter /in,

g) 4 Beisitzern

Bei Nichtbestellung eines Werbebeauftragten sind 5 Beisitzer zu wählen.

Im Vorstand sollen die Versicherungzweige (§ 7 Abs., 2 GdS-Satzung) entsprechend und angemessen vertreten sein.

Scheidet ein Vorstandmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine/n  Nachfolger/in wählen.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Ihm obliegen  insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter des  Landesverbandes im Gewerkschaftstag der GdS und in den Gremien des DBB-Landesverbundes Saar; dabei gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) An den Sitzungen des Vorstandes und an den Landesgewerkschaftstagen kann ein Mitglied oder Beauftragter des Vorstandes der GdS teilnehmen.

(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Ehrenamtlichkeit

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Für den Vorsitzenden, den Kassierer und andere Vorstandsmitglieder, die besondere Amtgeschäfte wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand bestimmt.

§ 8 Anwendung der GdS-Satzung

Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der GdS sinngemäß.

§ 9 Abstimmung und Wahlen

Ordentliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben. Geheim ist abzustimmen, wenn dies beantragt wird.

§ 10 Verbandsbereich, Vereinigung, Auflösung

(1) Über Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen ( Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung, Auflösung) entscheidet der GdS-Hauptvorstand. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die GdS

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch den Gründungs-Gewerkschaftstag des Landesverbandes Saarland in Heusweiler am 14.03.1997 beschlossen worden. Sie tritt mit Wirkung vom 14.03.1997 in Kraft.

Genehmigt durch den GdS-Vorstand am 5. Mai 1997